Das GWG (Geldwäschegesetz) bringt Verpflichtungen des Maklerkunden mit sich.
Kopierpflicht:
Die nach dem GWG Verpflichteten, also auch Immobilienmakler, haben die Verpflichtung, vollständige Kopien der Dokumente und Unterlagen anzufertigen oder sie vollständig optisch digital zu erfassen. Die Kunden (Käufer und Verkäufer der Immobilie) wiederum haben die Verpflichtung, bei der Identifizierung mitzuwirken. Das Abschreiben der Ausweisdaten auf einen Zettel oder die reine Erfassung im Rahmen eines Dokumentationsbogens genügen nicht mehr. Wirkt der Maklerkunde bei der Identifizierung nicht mit oder verhält sich insoweit auffällig, kann dies bereits zu einer Verdachtsmeldung des Maklers Anlass geben.
Identifizierungszeitpunkt:
Der Zeitpunkt für die Identifizierung der Vertragsparteien wurde, wie oben bereits umschrieben wurde, nach hinten verschoben. Nunmehr müssen Immobilienmakler nicht mehr spätestens bei der ersten Besichtigung, sondern erst dann identifizieren, sobald ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Kaufvertrages besteht (Käufer entschließt sich zum Kauf oder z.B. Reservierung) und die Kaufvertragsparteien hinreichend bestimmt sind.
Wer ist zu identifizieren?
Sobald ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Immobilienkaufvertrages vorliegt, sind unabhängig davon, mit wem der Maklervertrag geschlossen wurde, nunmehr Käufer und Verkäufer, also beide Vertragsparteien, zu identifizieren.
Quelle: https://mitte.ivd.net/geldwaeschegesetz
Das besagt:
Immobilienmakler sind Verpflichtete gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG und müssen spezielle Pflichten erfüllen. Es besteht eine Identifizierungs- und Überprüfungspflicht für Kunden.
Bei natürlichen Personen werden folgende Identitätsdaten erfasst: Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Anschrift, Staatsangehörigkeit,
Bei Firmenkunden und/oder juristischen Personen werden diese Identitätsdaten erfasst: Firma, Name, Rechtsform, Registernummer (wenn vorhanden), Anschrift des Sitzes, Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder gesetzlicher Vertreter; es kann sein, dass die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten erforderlich ist.
Die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten (mehr als 25 % Firmen-oder Kapitalanteil) hat bei der Vermittlung von Gewerbeimmobilien und dem Umgang mit juristischen Personen eine besondere Bedeutung.
und bedeutet für INVESTORA, dass wir die gesetzlichen Anforderungen beachten und entsprechend dokumentieren:
– Die Überprüfung der Identität erfolgt bei natürlichen Personen durch Einsicht in die Ausweispapiere und einer Ausweiskopie, die zu den Akten genommen wird. Auf der Kopie nehmen wir eine Notiz auf, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt.
– Bei Firmen bzw. juristischen Personen ist ein Handelsregisterauszug und eventuell eine Gesellschafterliste notwendig, hiervon wird eine Kopie angefertigt und archiviert.
– Unterlagen zur Identifizierung und Überprüfung der Identität müssen 5 Jahre aufbewahrt werden.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt für Immobilienmakler zum Geldwäschegestz (GwG)
Bitte unterstützen Sie uns bei der Einhaltung des Geldwäschegesetz.
Für Fragen und weitere Informationen zum Wohnpark Broicherdorf in Kaarst bei Neuss steht Ihnen das Home-Ex Immobilienbüro in Kaarst gern zur Verfügung.
Telefon MOBIL: 0177 76 19 806
E- Mail: Kaarst@Home-Ex.de
Home-EX ist der Immobilienmakler und Ansprechpartner für Wohnungen im Wohnpark Broicherdorf | www.Home-Ex.de/Kaarst